Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht


Mit dem Behandlungsvertrag schuldet der Arzt zwar nicht einen bestimmten Behandlungserfolg, insbesondere die Heilung des Patienten kann nicht garantiert werden. Geschuldet ist jedoch ein fachgerechtes, dokumentiertes Handeln mit dem Ziel eine Heilung oder Linderung der Beschwerden herbeizuführen.

Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsdefizite oder sonstige Pflichtverstöße, können materielle Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche begründen.

In unserer Kanzlei vertreten wir in Zusammenarbeit mit den Haftpflichtversicherungen weiterhin auch Krankenhausträger, Ärzte sowie sonstige Vertreter der Heilberufe.

Weitere Stichworte im Rechtsgebiet Arzthaftungsrecht sind unter anderem

  • Medizinrecht
  • Arzthaftung
  • (Grober) Behandlungsfehler, Kunstfehler
  • Schmerzensgeldansprüche
  • Patientenrecht
  • Geburtsschaden, Dauerschaden, Gesundheitsschädigung
  • Operationsfehler, Fehlbehandlung
  • Behandlungsvertrag
  • Schlichtungsstelle, Schlichtungsverfahren
  • Arzthaftpflichtversicherung
  • Hypothetische Einwilligung, Aufklärungspflicht / Aufklärungsgespräch
  • Dokumentationspflicht
  • Schweigepflicht

Ansprechpartner